Alles aus einer Hand

Lieferkettenschutzgesetz

Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche Lösung, zur rechtssicheren Umsetzung der Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Erstgespräch ausmachen

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nimmt Unternehmen in die Pflicht, bei ihrer Geschäftsausübung die Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten sicherzustellen. Demzufolge müssen deutsche Unternehmen nun neue Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihren eigenen Geschäftsbereich sowie bei Ihren unmittelbaren Lieferanten erfüllen. Das Ziel ist es, mehr Transparenz sowie ein verantwortungsbewusstes Handeln entlang der Lieferkette zu schaffen.

Das Lieferketten rechtssicher managen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fordert die Umsetzung der Anforderungen aus dem LkSG sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch primär bei Ihren unmittelbaren Zulieferern in der Lieferkette. 

1. Die Basis aufbauen

Die Basis für die rechtssichere Umsetzung der Anforderungen aus dem LkSG im eigenen Geschäftsbereich, ist die Einhaltung aller relevanten Rechtsvorschriften. Dies gelingt Ihnen einfach und effizient mit unserer Compliance Management Software Eticor.

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2. Den Nachweis erbringen

Weisen Sie Ihren Auftraggebern jederzeit schnell und einfach nach, dass Sie ein nachhaltiger Lieferant im Sinne des Lieferkettengesetztes sind – mit unserer Zertifikatreihe „Certified Sustainable Supplier“ .

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1. Bedarfsanalyse

Im ersten Schritt analysieren wir Ihre bestehenden Prozesse und achten dabei auf wesentliche Faktoren, die in Bezug auf die Umsetzung der Anforderungen aus dem LkSG für Ihr Unternehmen relevant sind. Das Ergebnis ist eine Ist-Analyse bzw. Ihrer allgemeinen sowie einkaufsspezifischen Prozesse und Strukturen sowie die Feststellung des aktuellen Reifegrads Ihres Risikomanagements.

2. Konzeptentwicklung

Im nächsten Schritt definieren wir gemeinsam Ihre Risiko- und Governancestrategie sowie Ihre Grundsatzerklärung. Zudem entwickeln wir gemeinsam Ihre bestehenden Prozesse hin zu neuen Soll-bzw. optimierten Prozessen. Abschließend erhalten Sie ein fertiges Konzept für Ihr Risikomanagement, abgestimmt auf die Anforderungen aus dem LkSG sowie eine Empfehlung von weiteren Softwarelösung, um Ihnen die Umsetzung der Anforderungen aus dem LkSG so effizient wie möglich zu gestalten.

3. Umsetzung

Die neu entwickelten Prozesse intergrien wir gemeinsam mit Ihnen in Ihre unternehmensspezifischen Geschäftsabläufe. Dabei ist es uns besonders wichtig Ihre Mitarbeitenden stetig mit einzubinden, um somit die Akzeptanz für die neuen Prozesse zu steigern.

Um die Lieferkette rechtssicher zu managen, erarbeiten wir seitens der GOcon ein ganzheitliches Konzept zugeschnitten auf Ihr Unternehmen. Dabei gehen wir in drei Schritten vor:

Das Ergebnis:

Ein funktionierendes Risikomanagement sowie intergierte und compliance-konforme Strukturen, mit denen Sie die Anforderungen aus dem LkSG in Bezug auf Ihre Lieferanten und Lieferketten rechtssicher und effizient umsetzen und die in der Praxis gelebt werden. 

Ihre Ansprechpartner zum Thema: Lieferkettenschutzgesetz

Sie haben Fragen zum LksG oder möchten einen persönlichen Gesprächstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Wer ist vom Lieferkettengesetz betroffen?

Unabhängig von der Branche gilt: Betroffen sind international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassungen in Deutschland, die mehr als 3.000 bzw. 1.000 Mitarbeitende beschäftigen:

Achtung Schneeballeffekt:

Auch Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden sind für die Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten verantwortlich, wenn Sie Teil der Lieferkette von direkt betroffenen Unternehmen sind. In diesem Fall müssen Lieferanten Ihren Großkunden auf Anforderung nachweisen, dass sie im Sinne des LkSG Compliance-konform und nachhaltig handeln.

Leistungen im Überblick

Einrichtung eines Risikomanagementprozesses

Unternehmen werden zur Einrichtung eines Risikomanagements verpflichtet, um Risiken und Verletzungen von Menschen- und Umweltrechten entlang Ihrer Lieferkette zu identifizieren, zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.

Verankern von Präventionsmaßnahmen

Auf Grundlage der Risikoanalyse bestimmen Unternehmen geeignete Maßnahmen, um Pflichtverletzungen gegen Menschen- und Umweltrechte vorzubeugen, diese zu minimieren oder bestenfalls ganz zu eliminieren. Diese Maßnahmen sind in der Folge auch auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Festlegung von betriebsinternen Zuständigkeiten

Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass klare Zuständigkeiten innerhalb der Organisation festgelegt und die Wirksamkeit des eingeführten Risikomanagementsystem regelmäßig kontrolliert werden. Zum Beispiel durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten.

Ergreifen von Abhilfemaßnahmen

Bei Feststellung einer Verletzung einer Sorgfaltspflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer müssen umgehend Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden.

Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen

Mindestens einmal im Jahr müssen Risikoanalysen für den eigenen Geschäftsbereich sowie für unmittelbare Zulieferer durchgeführt werden. Für mittelbare Zulieferer gilt, dass sie erst dann geprüft werden müssen, sobald man substantiierte Kenntnis über eine Pflichtverletzung hat. Die Analyse dient dazu, zu erkennen, welche Geschäftsbereiche und Lieferanten ein potenzielles Risiko für die Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten darstellen.

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

Um von möglichen Menschenrechtsverletzungen und umweltbezogenen Risiken umgehend Kenntnis zu erlangen, verpflichtet das LkSG Unternehmen zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Dieses muss für Betroffene oder in Kenntnis gesetzte Personen innerhalb der gesamten Lieferkette zugänglich sein.

Abgeben einer Grundsatzerklärung

Die Grundsatzerklärung ist durch die Unternehmensleitung abzugeben und soll die Strategie beschreiben, wie das Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte im eigenen Unternehmen und entlang der Lieferkette beiträgt.

Umsetzung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf mittelbare Zulieferer

Über die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz von Menschen- und Umweltrechten ist einmal jährlich öffentlich Bericht zu erstatteten. Der Bericht auf der jeweiligen Unternehmenswebseite zu veröffentlichen und muss zusätzlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreicht werden.

Dokumentation und Berichterstattung

Über die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz von Menschen- und Umweltrechten ist einmal jährlich öffentlich Bericht zu erstatteten. Der Bericht auf der jeweiligen Unternehmenswebseite zu veröffentlichen und muss zusätzlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreicht werden.

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